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   LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20   

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LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20 (https://dejure.org/2020,20549)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06.07.2020 - 15 Ta 181/20 (https://dejure.org/2020,20549)
LAG Hessen, Entscheidung vom 06. Juli 2020 - 15 Ta 181/20 (https://dejure.org/2020,20549)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 148 ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO
    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind - auch bei einem Bestandsschutzverfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Betsndsschutzverfahren - mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 148 ZPO ; § 572 Abs. 3 ZPO
    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind - auch bei einem Bestandsschutzverfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Betsndsschutzverfahren - mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden ...

  • rechtsportal.de

    § 148 ZPO ; § 572 Abs. 3 ZPO
    Kriterien für die gerichtliche Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Bestandsschutzverfahrens im Hinblick auf ein vor greifbares Bestandsschutzverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2235
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Hessen, 06.04.2004 - 1 Ta 106/04

    Aussetzung der Verhandlung; Vorgreiflichkeit, Beschleunigungsgrundsatz

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offenzulegen (Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 -).

    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -).

    d) Da das Beschwerdegericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts setzen kann, ist die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Hessisches LAG 4. September 2006 - 19 Ta 361/06 - ; 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Düsseldorf 16. Februar 1998 - 7 Ta 56/89 - LAGE Nr. 21 zu § 148 ZPO).

  • BGH, 12.12.2005 - II ZB 30/04

    Überprüfung der Aussetzung des Verfahrens im Beschwerderechtszug; Zulässigkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Die entstandenen Kosten sind als Teil der Kosten des Rechtsstreits bei der Entscheidung der Hauptsache zu berücksichtigen (BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704).
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Diese Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussetzung angeordnet wird, steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts (st. Rspr., ua. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 360/05, NZA 2007, 229, 231).
  • LAG Köln, 24.09.2013 - 11 Ta 146/13

    Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung des

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Dies gilt bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Bestandsschutzschutzverfahrens wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens ebenso wie im Falle der Entscheidung über eine Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens (LAG Köln 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - ; Hessisches LAG 23. Mai 2008 - 8 Ta 193/08 - ; LAG Köln 17. Dezember 2003 - 3 Ta 384/03 - ; LAG Schleswig-Holstein 21. März 2003 - 2 Ta 174/02 - ).
  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2006 - 2 Ta 268/06

    Aussetzung, Vorgreiflichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.03.2008 - 15 Ta 281/08

    Aussetzung - Vorgreiflichkeit - Ermessenprüfung im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -).
  • LAG Köln, 17.12.2003 - 3 Ta 384/03

    Aussetzung, Vorgreiflichkeit, Ermessen

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Dies gilt bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Bestandsschutzschutzverfahrens wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens ebenso wie im Falle der Entscheidung über eine Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens (LAG Köln 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - ; Hessisches LAG 23. Mai 2008 - 8 Ta 193/08 - ; LAG Köln 17. Dezember 2003 - 3 Ta 384/03 - ; LAG Schleswig-Holstein 21. März 2003 - 2 Ta 174/02 - ).
  • LAG Hessen, 23.05.2008 - 8 Ta 193/08

    Aussetzung eines Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit - Anhängigkeit bei einem

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Dies gilt bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Bestandsschutzschutzverfahrens wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens ebenso wie im Falle der Entscheidung über eine Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens (LAG Köln 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - ; Hessisches LAG 23. Mai 2008 - 8 Ta 193/08 - ; LAG Köln 17. Dezember 2003 - 3 Ta 384/03 - ; LAG Schleswig-Holstein 21. März 2003 - 2 Ta 174/02 - ).
  • LAG Düsseldorf, 30.07.2012 - 2 Ta 265/12

    Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (LAG Düsseldorf 30. Juli 2012 - 2 Ta 265/12 - ; BFH 17. Januar 1995 - VII B 124/94 -).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 30.04.2015 - 26 Ta 625/15

    Zweck der Aussetzung - Beschränkung des Streitgegenstandes bei

    Auszug aus LAG Hessen, 06.07.2020 - 15 Ta 181/20
    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 - 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -).
  • LAG Düsseldorf, 16.02.1989 - 7 Ta 56/89

    Aussetzungsbeschluß; Abwägung; Vorteil; Nachteil ; Prüfung der Erfolgsaussichten;

  • BFH, 17.01.1995 - VII B 124/94

    Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des Verfahrens

  • LAG Schleswig-Holstein, 21.03.2003 - 2 Ta 174/02

    Aussetzung des Verfahrens, Vorgreiflichkeit, Insolvenz, Kündigungsschutzprozess

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 4 Ta 401/20

    Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Streitgegenstand Kündigungsschutzantrag;

    Hingewiesen wird auch auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.04.2014 (10 AZB 6/14, juris) sowie des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 06.07.2020 (15 Ta 181/20, juris, Rn. 14).
  • LAG Hessen, 31.05.2021 - 15 Ta 34/21

    Zu berücksichtigende Merkmale bei der Aussetzung nach § 148 ZPO ; Prüfungsumfang

    d) Da das Beschwerdegericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts setzen kann, ist die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Hessisches LAG 4. September 2006 - 19 Ta 361/06 - ; 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; 6. Juli 2020 - 15 Ta 181/20 - LAG Düsseldorf 16. Februar 1998 - 7 Ta 56/89 - LAGE Nr. 21 zu § 148 ZPO).
  • LAG Hessen, 24.07.2020 - 14 Sa 264/19

    Anforderungen an die Berufungsbegründung Rechtskraft der Entscheidung über die

    Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung i.S.v. § 148 ZPO bei einem Bestandsschutzverfahren sind das Beschleunigungsgebot, der Stand beider Verfahren, die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG und die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen ( LAG Hessen 6. Juli 2020 - 15 Ta 181/20 - Juris) .
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